Das Strafverfahren sei sehr wohl umfangreich und kompliziert. Dies zeige auch die «Vergewaltigung dieses Falles mit einem Strafbefehl, anstelle eines Strafverfahrens wegen Beleidigung und Ehrverletzung». Der Sachverhalt sei dermassen kompliziert und schwierig, dass er sich nicht selber verteidigten könne. 2.3 Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen.