Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe gegen eine amtliche Verteidigung würden nicht zutreffen. Sie stellten einen Verstoss gegen den «Gleichheitsgrundsatz der Diskriminierung» dar. Das Strafverfahren sei sehr wohl umfangreich und kompliziert.