trotz Aufforderung keine bzw. keine neue Wahlverteidigung bestimmt. Falls die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ist die amtliche Verteidigung auch in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO).