In seiner Beschwerde vom 25. November 2019 lehnt der Beschwerdeführer zudem Oberrichterin Schnell ab. Der Beschwerdeführer erwähnt indes keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin Schnell begründen könnten. Mangels Begründung wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt, dass das Ausstandsgesuch begründet werden muss (namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 229 vom 15. Juli 2019; BK 19 186 vom 30. April 2019;