382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den strafrechtlichen Vorwurf als solchen zur Wehr setzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Vorbringen sind im Rahmen einer Einsprache gegen den zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl BJS 19 19981 vom 12. November 2019 resp. im Falle des Festhaltens der Staatsanwaltschaft am Strafbefehl im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht vorzubringen. 2.2 In seiner Beschwerde vom 25. November 2019 lehnt der Beschwerdeführer zudem Oberrichterin Schnell ab.