Selbst wenn also Verfahrensfehler passiert wären, was offen gelassen werden kann, so wären dagegen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Beispielsweise kann gegen eine verwehrte oder nur unvollständig zugelassene Akteneinsicht Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Aus den soeben dargelegten Umständen ergibt sich mithin ebenfalls kein Ausstandsgrund. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen.