Selbst wenn einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, begründen diese noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit. Solches wäre nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn die Verfehlungen besonders krass wären und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Dies ist hier nicht gegeben. Selbst wenn also Verfahrensfehler passiert wären, was offen gelassen werden kann, so wären dagegen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.