Auch wird es so sein, dass die Beurteilung, welches die «wesentlichen» Akten eines Strafverfahrens sind, nicht für alle Parteien gleich ausfallen dürfte und es insofern nicht (einzig) an der Verfahrensleitung ist, eine Einschätzung zur Wesentlichkeit bzw. Relevanz von Beweismitteln vorzunehmen. Allerdings ist diesbezüglich folgende vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Grundsatzregel zu beachten: Selbst wenn einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, begründen diese noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit.