kundigen CD-ROM enthaltenen Protokolle der ab dem 11. November 2019 durchgeführten Einvernahmen den Parteivertretern – und damit auch dem Gesuchsteller – im Zeitpunkt seines Befragungstermins vom 18. November 2019 noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren. Auch wird es so sein, dass die Beurteilung, welches die «wesentlichen» Akten eines Strafverfahrens sind, nicht für alle Parteien gleich ausfallen dürfte und es insofern nicht (einzig) an der Verfahrensleitung ist, eine Einschätzung zur Wesentlichkeit bzw. Relevanz von Beweismitteln vorzunehmen.