Es liegt kein Anschein von Befangenheit vor. 4.4.3 Zu den – im Eigentlichen auch gemäss der Verteidigung bloss Nebenpunkte darstellenden und zudem erst in der Replik ausführlich vorgebrachten – Themen im Bereich der Aktenführung- und bekanntgabe bleibt festzuhalten was folgt: Es mag sein, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft die auf der akten-