Im Übrigen ist die Schuldhypothese des Gesuchsgegners keineswegs aus der Luft gegriffen, befand sich doch am Häkchen zum Öffnen des Messers unstrittig die DNA des Gesuchstellers. Dass sich der Gesuchsgegner bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hätte – also über die Täterschaft des Gesuchstellers bereits entschieden wäre, soweit dies die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde überhaupt kann – oder nicht sachlich, unbefangen und objektiv vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Es liegt kein Anschein von Befangenheit vor.