Der Gesuchsgegner führte zu keinem Zeitpunkt aus, dass das anzuklagende Tatgeschehen bereits in Stein gemeisselt wäre. Er hielt lediglich vorläufige Beweisergebnisse vor und stellte Vermutungen an, welche sich anhand der objektiven Beweismittel ergeben hatten. Gestützt darauf kann sich die beschuldigte Person auch wirksam verteidigen. Sämtliche Beteiligten wurden einlässlich und zum grossen Teil persönlich durch die Staatsanwaltschaft befragt. Zudem wird soweit ersichtlich in alle Richtungen ermittelt.