Hier aber liegt, wie gesehen, eben keine Vorverurteilung vor. Da gemäss den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten mehr oder weniger niemand der Beteiligten konkret gesehen haben will, was am 11. Mai 2019 in D.________ geschah, ist es an der Strafverfolgung, sich ihr Bild aus den Indizien zusammenzusetzen. Dazu gehört es auch, dass die Beteiligten mit der Würdigung dieser Anhaltspunkte konfrontiert werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern. Der Gesuchsgegner führte zu keinem Zeitpunkt aus, dass das anzuklagende Tatgeschehen bereits in Stein gemeisselt wäre.