m.H. insb. auf Urteil des Bundesgerichts 1P.437/1988 vom 19. Juli 1989), liegt hier umso mehr kein Ausstandsgrund vor. Des Weiteren sind keine despektierlichen Werturteile oder eine persönliche Abneigung gegenüber dem Gesuchsteller oder seinem amtlichen Verteidiger erkennbar. Freilich schreibt die Verteidigung richtig, dass nicht jedes vorverurteilende Beweisergebnis schlicht als vorläufig bezeichnet werden und damit der verfassungsmässige Grundsatz der Unvoreingenommenheit unterlaufen werden kann. Hier aber liegt, wie gesehen, eben keine Vorverurteilung vor.