Der Gesuchsgegner stellte eine Behauptung auf und fragte wiederum den Gesuchsteller, was er dazu meine. Ein solches Vorgehen der Verfahrensleitung war zulässig (und ist es auch prinzipiell), und zwar unabhängig des Verfahrensstadiums. Dass sich der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme im Ausstandsverfahren dazu nicht detailliert geäussert hat, vermag daran nichts zu ändern. Da gemäss der Rechtsprechung sogar die vorläufige Einschätzung der Er-