Es ist keineswegs so, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller vorverurteilt und als Täter hingestellt hätte (anders bspw. in BGE 127 I 196: Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker), sondern er führte gemäss dem Beweiswirkung zukommenden Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2019 aus: Anschliessend werden Sie gekommen sein und haben Herrn E.________ mit einem Messer attackiert. Im Anschluss kam dann noch eine dritte Person dazu. Dies ist der Sachverhalt, der sich nach meinem Dafürhalten aus dem bisherigen Beweisergebnis so ergibt. Was sagen Sie dazu?