Die Unschuldsvermutung oder andere verfassungsmässige Rechte werden dadurch nicht verletzt. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft gar nie tätig werden und Untersuchungen anstellen. Folglich zielen die Ausführungen der Verteidigung hierzu ins Leere, zumal ihre Argumentation, dass die «Theorie» falsch angewendet worden sei, in den Akten keine Stütze findet: Es ist keineswegs so, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller vorverurteilt und als Täter hingestellt hätte (anders bspw. in BGE 127 I 196: