2018, N. 16 zu Art. 56 StPO). Dies hat etwa zur Folge, dass im Falle des Vorliegens be- und entlastender Tatsachen nach dem Grundsatz in dubio pro duriore prinzipiell Anklage zu erheben ist, wenn nicht ein Freispruch als wahrscheinlicher erscheint. Nach diesen Grundsätzen handelt der Gesuchsgegner in diesem Strafverfahren. Es ist nur denkrichtig, dass (wie hier) bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die Staatsanwaltschaft die Hypothese zu bilden hat, dass der Beschwerdeführer eine schwere strafbare Handlung begangen hat. Die Unschuldsvermutung oder andere verfassungsmässige Rechte werden dadurch nicht verletzt.