Es sind zwei Themenbereiche zu unterscheiden: Erstens sind die Vorhalte anlässlich der Befragungen vom 11. Juli 2019 resp. vom 18. November 2019 kritisch zu würdigen. Zweitens ist auf eventuelle Verfahrensfehler im Bereich Akteneinsicht und -führung einzugehen. 4.4.2 Zu den aktenkundigen Vorhalten des Gesuchsgegners ist Folgendes zu sagen: Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde bei der Führung des Vorverfahrens und bei der Anklageerhebung im Grundsatz von der Hypothese der Schuld des Beschuldigten aus (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art.