4 4.4 4.4.1 Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft machen in ihren Eingaben ausführliche Darlegungen, die teilweise über den Streitgegenstand – die Ausstandsfrage – hinausgehen; so etwa in Bezug auf die Rolle des Verteidigers einerseits und der Strafverfolgungsbehörde andererseits oder in Bezug auf Verfahrensstrategien allgemein. Die Begründung, weshalb kein Ausstandsgrund gegeben ist, kann indes in der gebotenen Kürze abgehandelt werden. Es sind zwei Themenbereiche zu unterscheiden: