Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen folgende Argumente vor: Erstens sei der Gesuchsgegner aufgrund von zwei gemachten Vorhalten – vom 11. Juli 2019 einerseits und vom 18. November 2019 andererseits, als die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten gewesen sei – als voreingenommen zu qualifizieren. Zweitens äussere sich der Gesuchsgegner hierzu in seiner Stellungnahme nicht näher. Drittens stelle er zur Akteneinsicht und zur Relevanz von Aktenbestandteilen zentrale Elemente unrichtig dar. Viertens habe sich die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren neutral zu verhalten, was hier nicht der Fall gewesen sei.