Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 55.90 sowie die MWST von 7.7 %. Es resultiert eine Entschädigung von CHF 2‘409.05. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2019 (BJS 18 20048) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.