Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (unterdurchschnittlich) als übersetzt. Vorliegend ging es lediglich um die Fragen, ob auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter abgestellt werden kann oder ob es ergänzender Beweismassnahmen bedarf. Zudem war zu prüfen, ob der entsprechend gemachte Stoss des Beschuldigten eine Tätlichkeit darstellt und ob durch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arm-/Handgreifen des Beschuldigten das Mobiltelefon beschädigt werden konnte. Hierbei handelte es sich um keine komplexen Fragestellungen.