Rechtsanwalt C.________ macht in beiden Verfahren in grösserem Umfang Aufwendungen für das Aktenstudium und die Redaktion der Rechtsschriften inkl. Abschlussarbeiten geltend (vorliegend insgesamt 11 Stunden, wobei teilweise in denselben Aufwandpositionen auch noch ein nicht näher ausgewiesener Aufwand für Korrespondenz aufgeführt wird). Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (unterdurchschnittlich) als übersetzt.