11 404). Der Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden nahezu dieselben Argumente vor und diese sind inhaltlich praktisch identisch. Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis des jeweils anderen Strafverfahrens schöpfen, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, in beiden Verfahren einen vollen Aufwand zuzusprechen. Der Aufwand ist vielmehr anteilsmässig zu kürzen. Rechtsanwalt C.__