f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass nebst dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten parallel auch ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen dessen Tochter bezüglich desselben Vorfalls hängig ist (Verfahrens-Nr. BK 19