weil der erstellte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Andernfalls wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.2 hiervor).