Was die angezeigte Sachbeschädigung anbelangt, ist – auch wenn es wenig wahrscheinlich erscheint – nicht von vornherein gänzlich auszuschliessen, dass das Display eines dünnen Mobiltelefons durch starken Druck resp. Abdrehen kaputt gehen kann. Angesichts dessen ist es vorliegend angezeigt, das Verfahren auch betreffend die geltend gemachte Sachbeschädigung zurückzuweisen, damit die Staatsanwaltschaft umfassend beurteilt, ob die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft erscheinen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.