Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Indem die Staatsanwaltschaft es bei der Aussage des Beschwerdeführers beliess und keine weitergehenden Abklärungen zur Intensität des Stosses sowie des Ergreifens des Armes resp. der Hand machte, ist sie ihrer Ermittlungstätigkeit nur unzureichend nachgekommen. Auch insoweit liegt derzeit noch ein unvollständiges Beweisergebnis vor. Was die angezeigte Sachbeschädigung anbelangt, ist – auch wenn es wenig wahrscheinlich erscheint – nicht von vornherein gänzlich auszuschliessen, dass das Display eines dünnen Mobiltelefons durch starken Druck resp.