10 Polizei rief und gleichentags das Notfallzentrum der Klinik J.________ aufsuchte (vgl. Z. 51 und 99 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2018; vgl. auch den Arztbericht über die notfallmässige Behandlung vom 1. März 2018 [akute psychosomatische Belastungsreaktion]). Ebenfalls unklar ist, wie der Beschuldigte den Arm resp. die Hand des Beschwerdeführers ergriffen hat. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären.