Der Sachverhalt ist insoweit noch nicht klar und bedarf weiterer Abklärung. Immerhin soll es sich bei der geltend gemachten Tätlichkeit um einen Stossen gegen das Auto im Nachgang an eine verbale Auseinandersetzung gehandelt haben und der Vorfall hatte den Beschwerdeführer offenbar derart aufgebracht, dass er umgehend nach der Auseinandersetzung die