gehender befragt werden müssen. Allein mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er vom Beschuldigten gestossen worden sei, kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt, d.h. ob damit das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wurde. Der Sachverhalt ist insoweit noch nicht klar und bedarf weiterer Abklärung.