Dazumal war ein anderer Sachverhaltskomplex – die Hinderung an der Weiterfahrt – das Hauptthema der Befragung. Auch anlässlich dieser Befragung hat der Beschwerdeführer aber immerhin erwähnt, dass es zu der gemäss Anzeige erwähnten Auseinandersetzung gekommen sei (vgl. Z. 50 des Einvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2018). Die Kantonspolizei Bern hat die tätliche Auseinandersetzung in der Folge offensichtlich nicht weiter zum Thema gemacht, wie sich aus der nachfolgenden Fragestellung im Einvernahmeprotokoll ergibt. Spätestens nachdem am 29. März 2018 förmlich der Strafantrag auch wegen Tätlichkeiten vorgelegen hat, hätte der Beschwerdeführer betreffend die Heftigkeit des Stosses ein-