Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer zur Intensität des Stosses erst gar nicht geäussert resp. er wurde hierzu nicht näher befragt. Allein der Begriff «pousser» impliziert noch keine leichte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Auch die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen lediglich leichten Stoss zu. Die zweite Befragung des Beschwerdeführers erfolgte nicht in seiner Funktion als Privatkläger, sondern als beschuldigte Person (Strafverfahren wegen Nötigung zum Nachteil der Beschuldigten und ihres Vaters). Dazumal war ein anderer Sachverhaltskomplex – die Hinderung an der Weiterfahrt – das Hauptthema der Befragung.