Zusätzlich kann sie allenfalls auch Auskunft über den Zustand des Mobiltelefons des Beschwerdeführers unmittelbar vor der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung geben. Auch H.________ kann Ausführungen dazu machen, ob sie tatsächlich akustisch mitbekommen hat, wie der Beschwerdeführer von F.________ angeschrien worden ist, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde, oder ob es sich hierbei nur um eine freundliche Aufforderung gehandelt hat, wie es von dieser geschildert wird. Durch die Einvernahme von G.___