__ indiziert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers als unmittelbar am Vorfall anwesende Person kann insbesondere Aussagen dazu machen, wie es zur Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten sowie deren Tochter gekommen ist und ob resp. wie heftig der Beschwerdeführer vom Beschuldigten gegen das Fahrzeug gestossen worden ist und wie der Beschuldigte die Hand resp. den Arm des Beschwerdeführers mit dem Mobiltelefon ergriffen hat. Zusätzlich kann sie allenfalls auch Auskunft über den Zustand des Mobiltelefons des Beschwerdeführers unmittelbar vor der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung geben.