Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Strafverfahren nicht ohne vorgängige Einvernahme der genannten Personen abgeschlossen werden kann. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen, welche sich in der Einvernahme des Beschwerdeführers, des Beschuldigten und von F.________ erschöpfen, in antizipierter Beweiswürdigung und unter Verzicht auf die beim Vorfall ebenfalls anwesende, unbeteiligte Ehefrau des Beschwerdeführers und von H.___