4.6 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung einzustellen ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, resp. da durch die Vorgehensweise des Beschuldigten kein Tatbestand erfüllt sei, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend stehen den Aussagen des Beschwerdeführers die gegensätzlichen Aussagen des Beschuldigten und dessen Tochter entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft bezeichnet.