Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). 4.5 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 4.6 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung einzustellen ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, resp.