Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Demgegenüber gelten der freundschaftliche, oft auch anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc. noch nicht als Tätlichkeiten, auch wenn sie recht heftig ausfallen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB). Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc).