117 IV 14 E. 2a/bb). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten.