Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Stösse bei seiner ersten polizeilichen Befragung nicht explizit als heftig umschrieben habe, könne nicht zu diesem Schluss führen. Vielmehr dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er von der Polizei nicht nach der Heftigkeit des Stosses gefragt worden sei. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb es per se nicht möglich sein solle, dass ein intakter Bildschirm eines Mobiltelefons durch Abdrehen mit der Hand beschädigt werden könne. Es sei allgemein bekannt, dass Bildschirme von Smartphones wenig widerstandsfähig seien.