6 harmlosen Stoss ab. Die Handlung des Beschuldigten stelle eine eindeutig aggressive Kraftentfaltung dar. Dass ein Stoss im Übrigen nicht zwingend besonders heftig sein müsse, um den Tatbestand der Tätlichkeit zu erfüllen, zeige ein Blick in die Rechtsprechung. Es werde bestritten, dass der Stoss nicht heftig gewesen sein solle. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Stösse bei seiner ersten polizeilichen Befragung nicht explizit als heftig umschrieben habe, könne nicht zu diesem Schluss führen.