Weitere Ausführungen zur Beschwerde würden sich demnach erübrigen. Eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers oder seiner Mieterin würde an diesen Erkenntnissen nichts ändern, weshalb die beantragten Beweismassnahmen zu Recht abgelehnt worden seien. 3.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe ihn im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gestossen, wobei er gegen sein Fahrzeug gedrückt worden sei. Dieses Verhalten überschreite das gesellschaftlich geduldete Mass an körperlicher Einwirkung auf eine andere Person wesentlich.