Ohne dass es hierzu weiterer Beweismassnahmen bedürfte, könne ausgeschlossen werden, dass ein intakter Handybildschirm durch blosses Berühren und Abdrehen des Telefons in der Weise beschädigt werden könne, wie es beim Telefon des Beschwerdeführers geschehen sei. Der Druck, den man mit der Hand auf ein Mobiltelefon ausüben könne, sei nicht ausreichend, um einen Bildschirm zu zersplittern. Weitere Ausführungen zur Beschwerde würden sich demnach erübrigen.