Der Beschwerdeführer mache geltend, der Handybildschirm sei durch blosses Abdrehen des Mobiltelefons mit der Hand durch den Beschuldigten beschädigt worden. Er bringe indessen nicht etwa vor, dass das Handy gegen das Fahrzeug geschlagen worden oder zu Boden gefallen sei. Ohne dass es hierzu weiterer Beweismassnahmen bedürfte, könne ausgeschlossen werden, dass ein intakter Handybildschirm durch blosses Berühren und Abdrehen des Telefons in der Weise beschädigt werden könne, wie es beim Telefon des Beschwerdeführers geschehen sei.