Auch der Beschwerde seien keine weiteren Hinweise zur Intensität des Stosses zu entnehmen. Es sei folglich davon auszugehen, dass – selbst wenn der Beschuldigte den Beschwerdeführer gegen das Fahrzeug gestossen hätte – die Schwelle zur Tätlichkeit nicht überschritten worden sei. Was der Beschwerdeführer insgesamt schildere, gehe nicht über eine straflose Rempelei hinaus. Bereits aus diesem Grund sei die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt zu bestätigen. Der Beschwerdeführer mache geltend, der Handybildschirm sei durch blosses Abdrehen des Mobiltelefons mit der Hand durch den Beschuldigten beschädigt worden.