Der Beschwerdeführe sei bei seiner Erstbefragung in einem aufgebrachten Zustand gewesen. Unter diesen Umständen wäre es nur naheliegend gewesen, wenn er bei seinen Aussagen den Fokus auf die Intensität der körperlichen Einwirkung gegen ihn gelegt hätte, wäre er denn tatsächlich massiv gestossen worden. Der Beschwerdeführer schildere bei seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall indes nur, vom Beschuldigten gegen sein Fahrzeug gestossen worden zu sein.