3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es liege auf der Hand, dass ein heftiger Stoss gegen den Beschwerdeführer bei dem von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt dazu hätte führen müssen, dass er hart am Fahrzeug angeprallt wäre, was wiederum mit Sicherheit zu einer leichten, vorübergehenden Störung seines Wohlbefindens geführt hätte. Der Beschwerdeführe sei bei seiner Erstbefragung in einem aufgebrachten Zustand gewesen.