Eine Einstellung sei insbesondere auch deshalb nicht zulässig, da die Beweislage zweifelhaft sei. Stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und gelinge es nicht, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, sei in der Regel Anklage zu erheben. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es liege auf der Hand, dass ein heftiger Stoss gegen den Beschwerdeführer bei dem von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt dazu hätte führen müssen, dass er hart am Fahrzeug angeprallt wäre, was wiederum mit Sicherheit zu einer leichten, vorübergehenden Störung seines Wohlbefindens geführt hätte.